Mellau/Au/Schoppernau – Nachdem im Sommer 2017 die Kanis GmbH den Bergstock der Kanisfluh mit Schürfrechten belegt hat, folgte kurze Zeit später Gebrüder Rüf mit 21 Schürfrechten entlang der Bregenzerach von der Kanisfluh bis an den östlichen Bergfuß des Künzelspitze-Massivs.
Der Wettlauf unter Vorarlberger Bergbauunternehmen rund um die besten Gesteins- und Kiesabbaustätten im mittleren und hinteren Bregenzerwald hat noch einmal an Geschwindigkeit zugelegt. Wie bereits berichtet hat die Kanis GmbH aus Wolfurt im Sommer 2017 den Bergstock der Kanisfluh mit etwa zehn Schürfrechten mehr oder weniger zugepflastert. Ein solches einzelnes Schürfrecht umfasst gebietsmäßig eine kreisrunde Fläche mit einem Durchmesser von jeweils 850 Meter. Verliehen werden diese Schürfrechte auf Antrag von der in Wien angesiedelten Montanbehörde.
Gebrüder Rüf beantragte 21 Schürfrechte
Jetzt hat zwischenzeitlich das Bau- und Transportunternehmen Gebrüder Rüf aus Au im Bregenzerwald nachgelegt. Denn wpa-Recherchen im österreichischen Bergbau-Informationssystem BergIS haben ergeben, dass Rüf insgesamt 21 Schürfrechte zumeist in der Talsohle der Bregenzerach von der Kanisfluh ausgehend bis zurück nach Hinterhopfreben beantragt und verliehen bekommen hat. Zum Teil befinden sich diese kreisförmigen Schürfrechte von Rüf auch hoch oben in der nordöstlichen Bergflanke des Hochkünzel- und Niedere-Künzelspitze-Massivs. Ein isoliertes Schürfrecht von Rüf befindet sich auch am östlichen Wandfuß des Berggipfels Wasserkluppe. Im Bereich Hinterhopfreben überschneiden sich zwei Schürfrecht-Kreise von Kanis GmbH und Gebrüder Rüf beinahe zur Gänze.
Aufgrund der fortlaufenden Nummer der erteilten Bergbau-Berechtigungen dürfte feststehen, dass Rüf die Berechtigungen nach der Kanis GmbH in der zweiten Jahreshälfte 2017 verliehen bekommen hat. Ein Sprecher von Gebrüder Rüf bestätigte auf wpa-Anfrage die beantragten und verliehenen Schürfrechte. Das bedeute allerdings nicht, dass Rüf dort überall einen Abbau plane. Vielmehr diene die Sicherung der Schürfrechte dem Zweck, in einem größeren Gebiet in dieser Gegend alternative Standorte zur geplanten Abbaustelle am Wandfuß der Kanisfluh zu prüfen.
Schürfrecht ist nicht gleich Abbau-Berechtigung
Schürfrechte dürfen nicht mit Abbau- beziehungsweise Gewinnungsrechten in einen Topf geworfen werden. Denn Schürfberechtigungen stellen nur sogenannte Aufsuchungsberechtigungen zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit dar. Solche Schürfberechtigungen bedeuten also nicht, dass hier gleich Bergbau im großen Stil betrieben werden darf. Ein Abbau muss in gesonderten Verfahren bewilligt werden. Dazu kommt, dass das Ausüben dieser Schürfrechte vor Ort immer auch der Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer bedarf. Die Beantragung und Verleihung von Schürfrechten durch die Montanbehörde benötigt unterdessen nicht die Zustimmung des Grundeigentümers.